{"id":26920,"date":"2025-01-21T14:34:26","date_gmt":"2025-01-21T20:34:26","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.lgh.eu\/?page_id=26920"},"modified":"2026-05-28T12:21:13","modified_gmt":"2026-05-28T17:21:13","slug":"konditionen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/staging.lgh.eu\/de\/konditionen\/","title":{"rendered":"Bedingungen &#038; Konditionen"},"content":{"rendered":"<style>.html-body [data-pb-style=LQ2EWUP]{justify-content:flex-start;display:flex;flex-direction:column;background-position:left top;background-size:cover;background-repeat:no-repeat;background-attachment:scroll}<\/style>\n<div data-content-type=\"row\" data-appearance=\"full-width\" data-enable-parallax=\"0\" data-parallax-speed=\"0.5\" data-background-images=\"{}\" data-background-type=\"image\" data-video-loop=\"true\" data-video-play-only-visible=\"true\" data-video-lazy-load=\"true\" data-video-fallback-src=\"\" data-element=\"main\" data-pb-style=\"LQ2EWUP\">\n<div class=\"row-full-width-inner\" data-element=\"inner\">\n<div data-content-type=\"text\" data-appearance=\"default\" data-element=\"main\">\n<p><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen LGH GmbH<\/strong><\/p>\n<p><strong>Art. 1 Allgemeines<\/strong><br \/>1)<br \/>Diese Bedingungen gelten f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge der LGH zur Vermietung von Ger\u00e4ten sowie f\u00fcr die im Rahmen der<br \/>Vermietung auszuf\u00fchrenden Auftr\u00e4ge und T\u00e4tigkeiten. Abweichungen bed\u00fcrfen einer schriftlichen Vereinbarung.<br \/>2)<br \/>Von diesen Gesch\u00e4ftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende entgegenstehende oder erg\u00e4nzende allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen von Vertragspartnern (fortan Mieter genannt) werden selbst bei Kenntnis der LGH nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die LGH stimmt deren Geltung ausdr\u00fccklich zu. Das Fehlen eines ausdr\u00fccklichen<br \/>Widerspruches der LGH gilt nicht als Zustimmung.<br \/>3)<br \/>Nimmt der Mieter Lieferungen oder Leistungen der LGH an, gilt dies als Anerkennung dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p>\n<p><strong>Art. 2 Angebote<\/strong><br \/>1)<br \/>Die Liefer- und Leistungsdarstellung der LGH in Werbebrosch\u00fcren, Verkaufsprospekten, Preislisten und \u00e4hnliches gilt nicht als Vertragsantrag, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Mieters.<br \/>2)<br \/>Die Liefer- und Leistungsdarstellung, insbesondere die Preise, die in Werbebrosch\u00fcren, Verkaufsprospekten, Preislisten und \u00e4hnliches angegeben werden, sind unverbindlich. Es gelten nur diejenigen Daten, die LGH auf Anfrage schriftlich best\u00e4tigt.<br \/>3)<br \/>Der Vertrag kommt erst durch die ausdr\u00fcckliche schriftliche Annahmeerkl\u00e4rung der LGH zustande.<\/p>\n<p><strong>Art. 3 Lieferzeiten<\/strong><br \/>1)<br \/>Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, welcher in der schriftlichen Annahmeerkl\u00e4rung der LGH als Liefertag angegeben wird. Soweit LGH die Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der LGH oder den Kautionsnachweis gegen\u00fcber der LGH folgt.<br \/>2)<br \/>Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Depot der LGH verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist.<br \/>3)<br \/>Verweigert oder verhindert der Mieter die Annahme der Mietsache, kann LGH sie ihm nochmals schriftlich anbieten und eine angemessene Nachfrist f\u00fcr die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass LGH nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, das Mietverh\u00e4ltnis fristlos zu k\u00fcndigen. Verhindert oder verweigert der Mieter die Annahme erneut oder l\u00e4sst er die Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann LGH den Mietvertrag aus wichtigem Grund k\u00fcndigen. Der Mieter hat der LGH dann einen sofort f\u00e4lligen pauschalen Schadensersatz in H\u00f6he von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht LGH einen h\u00f6heren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Anspr\u00fcche der LGH bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Art. 4 Lieferung\/Transport<\/strong><br \/>1)<br \/>Die Lieferung der Mietsache erfolgt ab ein Depot der LGH.<br \/>2)<br \/>Die Gefahr einer Besch\u00e4digung oder des Untergangs der Mietsache geht mit deren Absendung auf den Mieter \u00fcber. Die LGH haftet lediglich f\u00fcr Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<br \/>3)<br \/>Der Mieter hat die Transportkosten zu tragen.<br \/>4)<br \/>Die LGH entscheidet \u00fcber die Art und Weise des Transports, wenn ihr vom Mieter keine speziellen Anweisungen schriftlich mitgeteilt wurden, zu deren Wirksamkeit die schriftliche Best\u00e4tigung der LGH erforderlich ist (siehe Art. 1 Nr. 2). Auch f\u00fcr einen in Art und Weise dem Wunsch des Mieters entsprechenden Transport gelten die Bestimmungen der Abs\u00e4tze 1) bis 3)<br \/>dieses Artikels.<\/p>\n<p><strong>Art. 5 Dauer<\/strong><br \/>1)<br \/>Der Mietvertrag gilt als f\u00fcr unbestimmte Zeit geschlossen (unbefristeter Mietvertrag), wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.<br \/>2)<br \/>Die Mindestmietzeit eines befristeten Mietvertrages betr\u00e4gt 3 Tage. Die Grundmietzeit betr\u00e4gt 1 Woche. F\u00fcr einige Produkte kann ein 1-Tages-Preis verlangt werden, n\u00e4mlich f\u00fcr W\u00e4gezellen und Druckmessdosen f\u00fcr die besondere Tarife gelten.<br \/>3)<br \/>Befristete Mietvertr\u00e4ge sind vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit nur aus wichtigem Grund k\u00fcndbar.<br \/>4)<br \/>Unbefristete Mietvertr\u00e4ge sind mit einer K\u00fcndigungsfrist von mindestens einer Woche ab Zugang der K\u00fcndigung k\u00fcndbar. Zur Wirksamkeit einer K\u00fcndigungserkl\u00e4rung bedarf es der Schriftform. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose K\u00fcndigung m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Art. 6 Berechnung des Mietzinses<\/strong><br \/>1)<br \/>Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem Tag, an dem der Mieter die Mietsache erhalten hat. Der Tag der Anlieferung wird als Miettag voll berechnet.<br \/>2)<br \/>Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses endet mit dem Tag, an dem oder f\u00fcr den der Mieter der LGH die Mietsache frei meldet. Die Freimeldung hat schriftlich zu erfolgen nach info-de@lgh.eu. Die Freimeldung ist fr\u00fchestens am Tag des Eingangs bei LGH wirksam. Der Tag der Freimeldung wird als Miettag noch voll berechnet.<br \/>3)<br \/>Hat der Mieter die Mietsache zur\u00fcck zu senden, so muss die Mietsache sp\u00e4testens am Tag der Freimeldung versandt werden.<br \/>4)<br \/>Meldet der Mieter die Mietsache nicht frei oder sendet er sie nicht sp\u00e4testens am Tag der Freimeldung zur\u00fcck, so wird die Mietzeit bis zum Tag des Eingangs der Mietsache im ein Depot der LGH berechnet.<br \/>5)<br \/>Die Mindestmietdauer betr\u00e4gt 3 Tage oder 1 Woche (Montag bis Freitag). Bei Anmietungen, die 1 Woche (Montag bis Freitag) \u00fcberschreiten, werden die zus\u00e4tzlichen Tage mit 1\/5 des w\u00f6chentlichen Mietpreises f\u00fcr jeden weiteren Tag und dem vollen Wochenpreis f\u00fcr Anmietungen \u00fcber f\u00fcnf zus\u00e4tzliche Tage, berechnet. F\u00fcr die Berechnung eines 3-Tage-Preises wird der<br \/>w\u00f6chentliche Mietpreis mit 40% reduziert. Ausgenommen sind Sondertarifvereinbarungen.<\/p>\n<p><strong>Art. 7 Risiko in Bezug auf die Mietsache<\/strong><br \/>1)<br \/>W\u00e4hrend der gesamten Mietzeit im Sinne des Art. 6 tr\u00e4gt der Mieter die Gefahr der Besch\u00e4digung oder des Untergangs der Mietsache. Die LGH haftet lediglich f\u00fcr Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<br \/>2)<br \/>Die LGH ist berechtigt, von ihrem Mieter vollst\u00e4ndige Angaben zu seiner Betriebshaftpflichtversicherung zu fordern und in einem die Mietsache betreffenden Versicherungsfall direkt mit dem Versicherer des Mieters zu korrespondieren.<\/p>\n<p><strong>Art. 8 Nzung der Mietsache und Pflichten desut Mieters<\/strong><br \/>1)<br \/>Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgf\u00e4ltig zu behandeln und bestimmungsgem\u00e4\u00df zu nutzen.<br \/>2)<br \/>Es ist dem Mieter nicht gestattet<br \/>a)<br \/>die Mietsache erd- und\/oder nagelfest mit dem Boden und\/oder einem Geb\u00e4ude oder somit einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache zu verbinden, so dass die Mietsache ein Bestandteil dieser anderen Sache wird,<br \/>b)<br \/>ohne schriftliche Zustimmung der LGH, die Mietsache an einen Dritten weiterzuvermieten.<br \/>c)<br \/>ohne schriftliche Zustimmung der LGH, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einzur\u00e4umen.<br \/>3)<br \/>Der Mieter ist verpflichtet, die Erkennungszeichen, -marken und -nummern, die sich bei Vertragsschluss auf der Mietsache befinden, dort zu belassen.<br \/>4)<br \/>Der Mieter ist verpflichtet, gegen\u00fcber Dritten &#8211; wie pf\u00e4ndenden Gl\u00e4ubigern &#8211; das Eigentumsrecht der LGH in Bezug auf die Mietsache offen zu legen, sobald die Gefahr besteht, dass ein Dritter die Miet-sache als Eigentum des Mieters ansehen wird.<br \/>5)<br \/>Der Mieter hat bei Verst\u00f6\u00dfen gegen seine Pflichten aus den Nr. 2 bis 4 dieses Artikels der LGH die zur Wahrung ihrer Rechte gegen\u00fcber Dritten notwendigen Kosten zu erstatten.<br \/>6)<br \/>Der Mieter ist verpflichtet, gegen\u00fcber der LGH unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Mietsache verloren geht oder besch\u00e4digt wird und wenn im Laufe der Mietzeit Reparaturen oder andere Arbeiten an der Mietsache erforderlich werden<\/p>\n<p><strong>Art. 9 Reklamationen<\/strong><br \/>1)<br \/>LGH stellt die Mietsache bei Vertragsbeginn in einwandfreien und betriebsf\u00e4higen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung. Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach \u00dcberlassung der Mietsache diese auf M\u00e4ngel zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nimmt der Mieter die Mietsache ohne schriftliche Reklamationen gegen\u00fcber der LGH in Gebrauch, so wird angenommen, dass die Mietsache frei von solchen sichtbaren M\u00e4ngeln oder Sch\u00e4den geliefert wurde, die bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Untersuchung vor Ingebrauchnahme aufgefallen w\u00e4ren.<br \/>2)<br \/>Reklamationen gleich welcher Art hat der Mieter unverz\u00fcglich schriftlich bei LGH anzuzeigen.<br \/>3)<br \/>LGH entscheidet frei dar\u00fcber, ob auf eine berechtigte Reklamation durch \u00dcberlassung einer Ersatzmietsache oder Reparatur reagiert wird.<br \/>3.1)<br \/>Bei \u00dcberlassung einer Ersatzmietsache ist der Mieter sofort nach deren Zugang verpflichtet, die mangelhafte Mietsache an LGH zur\u00fcck zu senden.<br \/>3.2)<br \/>F\u00fchrt LGH die Reparatur durch, beh\u00e4lt LGH sich vor, die Arbeiten durch einen Dritten ausf\u00fchren zu lassen oder der Reparatur durch einen vom Mieter beauftragten Dritten zuzustimmen. Ohne schriftliche Zustimmung der LGH ist die Reparatur durch einen Dritten jedoch nicht zul\u00e4ssig. Bereits jetzt tritt der Mieter m\u00f6gliche Anspr\u00fcche gegen solche Dritte an die LGH ab, wobei der Mieter berechtigt und gegen\u00fcber LGH verpflichtet bleibt, diese Anspr\u00fcche durchzusetzen. LGH nimmt die Abtretung an.<br \/>4)<br \/>Anspr\u00fcche des Mieters gegen LGH aufgrund von M\u00e4ngeln sind ausgeschlossen, wenn<br \/>a)<br \/>der Mieter nicht fristgem\u00e4\u00df entsprechend der Bestimmungen des Absatzes bei LGH reklamiert hat,<br \/>b)<br \/>der Mieter selbst oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LGH Reparatur oder andere Arbeiten an der Mietsache vornimmt,<br \/>c)<br \/>durch oder im Namen des Mieters &#8211; ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LGH &#8211; \u00c4nderungen an der Mietsache vorgenommen werden,<br \/>d)<br \/>LGH nicht unverz\u00fcglich vom Mieter Gelegenheit gegeben wird, den reklamierten Mangel zu untersuchen und eventuell zu beheben, wozu es der Mieter der LGH oder von ihr beauftragten Fachleuten bereits jetzt unwiderruflich gestattet, die Orte zu betreten, an denen sich die Mietsache befindet,<br \/>e)<br \/>die Mietsache vom Mieter nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df, unzureichend oder unsachgem\u00e4\u00df eingebaut, ausgebaut oder benutzt wird.<br \/>5)<br \/>Soweit LGH Reparaturarbeiten verrichtet, ist der Mieter verpflichtet, angemessene Hilfe zu leisten. Der Mieter hat insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass die Mietsache an ihrem Einsatzort zug\u00e4nglich ist und hierf\u00fcr Hilfskr\u00e4fte, R\u00e4umlichkeiten, Hebe- und Transportwerkzeuge sowie sonstiges Ger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Mieter hat daf\u00fcr zu sorgen, dass diesen Erfordernissen zum Reparaturtermin gen\u00fcgt ist. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach und ist LGH daher an der Reparatur gehindert, hat der Mieter der LGH s\u00e4mtliche f\u00fcr diesen Termin entstandenen Kosten (L\u00f6hne der Monteure, Reiseund Unterkunftskosten etc.) zu ersetzen.<br \/>6)<br \/>Soweit der Mieter aufgrund eines Mangels im Sinne der Nr. 2 dieses Artikels die Mietsache nicht nutzen kann und auch keiner der Ausschlusstatbest\u00e4nde gem\u00e4\u00df Nr. 3 dieses Artikels greift, kann er den Mietzins bei einem unbefristeten Mietvertrag entsprechend mindern. Bei einem befristeten Mietvertrag verl\u00e4ngert sich die Vertragsdauer um die Anzahl der Tage, die der Mieter den Mietgegenstand nicht nutzen konnte. Bei der Berechnung der Ausfallzeit wird der Zeitraum abgezogen, der zwischen dem Tag der am fr\u00fchesten m\u00f6glichen Anzeige der Reklamation und der tats\u00e4chlichen Anzeige der<br \/>Reklamation liegt. Ma\u00dfgeblich ist jeweils der Eingang bei LGH.<br \/>7)<br \/>Sollte sich herausstellen, dass die Reklamation des Mieters unberechtigt war und h\u00e4tte er dies vor der Reklamation erkennen k\u00f6nnen, insbesondere weil er gegen seine Pflichten gem\u00e4\u00df Art. 8 und Art. 9 versto\u00dfen hat, so hat der Mieter LGH die aufgrund der Reklamation entstandenen Sch\u00e4den und Aufwendungen zu erstatten. Dies betrifft insbesondere:<\/p>\n<p>-Kosten der \u00dcbersendung einer Ersatzmietsache. Hierzu geh\u00f6ren auch Mietkosten f\u00fcr die Ersatzmietsache, so lange die Mietsache noch nicht wieder einsatzf\u00e4hig der LGH zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>-Personalkosten, f\u00fcr Reparaturversuche (L\u00f6hne der Monteure, Reise- und Unterkunftskosten).<\/p>\n<p><strong>Art. 10 Montage<\/strong><br \/>1)<br \/>Montage und Demontage der Mietsache geh\u00f6ren zum Mieter. Es kann nur der Leistungspflicht der LGH sein, wenn dies ausdr\u00fccklich vereinbart und von der LGH in der schriftlichen Annahmebest\u00e4tigung best\u00e4tigt wird. LGH beh\u00e4lt sich vor, die Arbeiten durch einen Dritten ausf\u00fchren zu lassen.<br \/>2)<br \/>Die Kosten der Montage und Demontage sind nicht im Mietzins enthalten.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Art. 11 Haftung<\/strong><br \/>1)<br \/>LGH haftet in F\u00e4llen des Vorsatzes oder der groben Fahrl\u00e4ssigkeit der LGH oder eines Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im \u00dcbrigen haftet LGH wegen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. LGH<br \/>haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die dadurch entstanden sind, dass Dritte, ohne dass dies von LGH veranlasst wurde, Arbeiten an der Mietsache durchgef\u00fchrt haben. LGH haftet ebenfalls nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Mietsache, wie falsche Bedienung, \u00dcberlastung oder fehlerhafte Aufstellung durch den Mieter entstanden sind. Die Haftung der LGH ist auch in den F\u00e4llen grober Fahrl\u00e4ssigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Ab-satzes aufgef\u00fchrten Ausnahmef\u00e4lle vorliegt.<br \/>2)<br \/>Die Haftung der LGH f\u00fcr Sch\u00e4den durch die Mietsache an Rechtsg\u00fctern des Mieters, z. B. Sch\u00e4den an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers, der Gesundheit gehaftet wird.<br \/>3)<br \/>Die Regelungen der vorstehenden Abs\u00e4tze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen M\u00e4ngeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverh\u00e4ltnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch f\u00fcr den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.<br \/>4)<br \/>LGH haftet bei Verz\u00f6gerung der Leistung in den F\u00e4llen des Vorsatzes oder der groben Fahrl\u00e4ssigkeit der LGH oder eines Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der LGH ist auch in den F\u00e4llen grober Fahrl\u00e4ssigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgef\u00fchrten Ausnahmef\u00e4lle vorliegt. Im \u00dcbrigen wird die Haftung der LGH wegen Verz\u00f6gerung der Leistung f\u00fcr den<br \/>Schadensersatz neben der Leistung und f\u00fcr den Schadensersatz statt der Leistung auf die H\u00f6he des vertraglich vereinbarten und bis zum Schadensfall f\u00e4lligen Mietzins begrenzt. Weitergehende Anspr\u00fcche des Mieters sind &#8211; auch nach Ablauf einer der LGH gesetzten Frist zur Leistung &#8211; ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der<br \/>Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.<\/p>\n<p><strong>Art. 12 Vorauszahlung, F\u00e4lligkeit, Bezahlung und Zahlungsverzug<\/strong><br \/>1)<br \/>Bei einer Mietdauer von weniger als einem Monat, wird die Rechnung innerhalb von einer Woche versandt und muss<br \/>innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum, bezahlt werden. Betr\u00e4gt die Mietdauer mehr als 1 Monat, wird die Rechnung am Ende des Folgemonats versandt und muss innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum, bezahlt werden.<br \/>2)<br \/>Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses wird nicht dadurch ber\u00fchrt, dass der Mieter &#8211; egal aus welchem Grund &#8211; gehindert ist, die ordnungsgem\u00e4\u00df von LGH zur Verf\u00fcgung gestellte Sache zu nutzen, es sei denn dieser Grund ist seitens der LGH vors\u00e4tzlich oder durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht worden. Zur Haftung bei Verz\u00f6gerung der Leistung siehe Art. 11, Abs. 4).<br \/>3)<br \/>S\u00e4mtliche vom Mieter zu leistenden Zahlungen sind binnen einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Skonto zu begleichen. Ma\u00dfgeblich ist der Zahlungseingang. Verstreicht die Frist, ger\u00e4t der Mieter mit der Zahlung ohne weitere Mahnung in Verzug. F\u00fcr offene Rechnungsbetr\u00e4ge werden im Verzug Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz f\u00e4llig.<br \/>4)<br \/>Ger\u00e4t der Mieter mit Mietzahlungen in Verzug, so kann LGH dem eine angemessene Nachfrist setzen unter Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Frist das Mietverh\u00e4ltnis fristlos gek\u00fcndigt werden kann. Nach Ablauf der Nachfrist ist LGH berechtigt, den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu k\u00fcndigen.<br \/>5)<br \/>Der Mieter kann gegen\u00fcber Forderungen der LGH auf Zahlung von Mietzins nur mit Forderungen aus eigenem Recht aufrechnen, die unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<br \/>6)<br \/>LGH ist berechtigt, die Lieferung der Mietsache von einer Vorauszahlung abh\u00e4ngig zu machen und wird dies und die H\u00f6he des geforderten Betrages in diesen F\u00e4llen mit der schriftlichen Annahmebest\u00e4tigung ank\u00fcndigen. Die H\u00f6he der Vorauszahlung betr\u00e4gt bei einem unbefristeten Mietsverh\u00e4ltnis bis zu einer Monatsmiete. Bei einem befristeten Mietverh\u00e4ltnis betr\u00e4gt die Vorauszahlung bis zu 100 % des Mietpreises. Wird das befristete Mietverh\u00e4ltnis f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeit als einen Monat eingegangen, darf die LGH maximal einen Betrag fordern, der dem Mietzins f\u00fcr einen Monat entspricht, wobei zur Berechnung der Vorauszahlung von 30 Kalendertagen pro Monat ausgegangen wird.<br \/>7)<br \/>LGH hat das Recht, ihre Leistungen zu verweigern, bis sie die Vorauszahlung erhalten hat. Der Mietzins f\u00e4llt in dieser Zeit dennoch an.<\/p>\n<p>8)<br \/>Skonto wird nicht ber\u00fcck sichtet.<\/p>\n<p><strong>Art. 13 Vertragsbeendigung<\/strong><br \/>1)<br \/>Zum Mietvertragsende ist der Mieter verpflichtet, LGH die Mietsache unverz\u00fcglich in gutem Zustand auf eigene Kosten zur\u00fcckzuliefern. Der Transport erfolgt stets auf die von LGH vorgegebene Art und Weise und mit den von LGH bestimmten Verkehrsmitteln, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.<br \/>2)<br \/>Die R\u00fccklieferung gilt als erfolgt, wenn die Mietsache wieder im einem LGH Depot angekommen ist. Erst mit R\u00fccklieferung geht die Gefahr einer Besch\u00e4digung oder des Untergangs wieder auf LGH \u00fcber.<br \/>3)<br \/>W\u00fcnscht LGH die R\u00fccklieferung nach einem anderen Ort oder m\u00f6chte LGH die Mietsache selbst abholen, so hat sie dies dem Mieter mindestens 10 Tage vor dem beabsichtigten R\u00fccklieferungstermin anzuzeigen. Die Kostentragungspflicht des Mieters f\u00fcr die R\u00fccklieferung wird dadurch nicht ber\u00fchrt. Allerdings tr\u00e4gt LGH diejenigen Mehrkosten, um die die R\u00fccklieferung sich durch die Anweisung der LGH gegen\u00fcber der zuvor vom Mieter geschuldeten R\u00fccklieferung verteuert hat.<br \/>4)<br \/>Der Mieter ist verpflichtet, LGH den Schaden zu ersetzen, der im Laufe der Mietzeit an der Mietsache entstanden ist. Die LGH \u00fcbersendet dem Mieter binnen 10 Tagen nach der R\u00fccklieferung eine schriftliche Schadensmeldung. Der Mieter muss der Schadensmeldung binnen 10 Tagen nach Eingang begr\u00fcndet schriftlich widersprechen. L\u00e4sst er die Frist verstreichen, gilt der Schaden als anerkannt.<br \/>5)<br \/>Im Falle einer berechtigten fristlosen K\u00fcndigung der LGH hat der Mieter der LGH einen sofort f\u00e4lligen pauschalen Schadensersatz in H\u00f6he von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht LGH einen h\u00f6heren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Anspr\u00fcche der LGH bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Art. 14 Haftungsausschluss bei technischen Ausf\u00e4llen bzw. versp\u00e4tete Anlieferung :<\/strong><br \/>Bei technischen Ausf\u00e4llen von Mietger\u00e4ten bzw. bei versp\u00e4teter Anlieferung von Mietger\u00e4ten durch Speditionen schlie\u00dft die LGH GmbH die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr Wartezeiten von Personal, Maschinen, Produktionsausf\u00e4llen und Krankosten auf Baustellen grunds\u00e4tzlich aus. Dies gilt auch bei Lieferung von Fehlbestellung bei Mietger\u00e4ten durch Kunden, wof\u00fcr die LGH GmbH nicht verantwortlich gemacht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Art. 15 Ersatzlieferung \/ Garantie :<\/strong><br \/>Bei technischen Ausf\u00e4llen von Ger\u00e4ten garantiert die LGH GmbH innerhalb von 24 Stunden in Deutschland Ersatz zu liefern.<\/p>\n<p><strong>Art. 16 Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht<\/strong><br \/>1)<br \/>Bestehen Differenzen \u00fcber technische Ursache und Umfang eines Schadens an der Mietsache sind beide Parteien des Mietvertrages berechtigt, auf der Untersuchung durch einen \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen zu bestehen, welcher nach R\u00fccksprache der Parteien zu benennen ist. K\u00f6nnen die Parteien sich nicht \u00fcber die Person eines Sachverst\u00e4ndigen einigen, so ist der Sachverst\u00e4ndige von dem Pr\u00e4sidenten der Industrie- und Handelskammer zu benennen, in dessen Bezirk sich die Mietsache im Antragszeitpunkt befindet. Die Parteien erm\u00e4chtigen den Sachverst\u00e4ndigen bereits jetzt unwiderruflich, die Orte zu betreten, an denen sich die Mietsache befindet. Der Sachverst\u00e4ndige legt die von ihm festgestellten Tatsachen zu Ursache und Umfang des streitigen Schadens in einem Schiedsgutachten nieder, dessen Ergebnis f\u00fcr beide Parteien endg\u00fcltig und verbindlich ist. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien in dem Verh\u00e4ltnis, wie sie unter Ber\u00fccksichtigung der mit der Gutachterbeauftragung dem Gutachter mitzuteilenden Anspruch Stellung bzw. Negierung eines Anspruches obsiegen oder unterliegen. Der Schiedsgutachter f\u00e4llt auch insoweit eine abschlie\u00dfende Entscheidung nach billigem Ermessen.<br \/>2)<br \/>Als Gerichtsstand gilt Essen. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr s\u00e4mtliche Leistungspflichten der LGH ist der Sitz der LGH.<br \/>3)<br \/>Anwendbar ist allein deutsches Recht.<br \/>4)<br \/>Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Klauseln bzw. der \u00fcbrigen Teile solcher Klauseln nicht ber\u00fchrt. Es gilt stat dessen die gesetzliche Regelung.<\/p>\n<p>LGH GMBH -Hafenstra\u00dfe 280, 45356 Essen<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen LGH GmbH Art. 1 Allgemeines1)Diese Bedingungen gelten f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge der LGH zur Vermietung von Ger\u00e4ten sowie f\u00fcr die im Rahmen derVermietung auszuf\u00fchrenden Auftr\u00e4ge und T\u00e4tigkeiten. Abweichungen bed\u00fcrfen einer schriftlichen Vereinbarung.2)Von diesen Gesch\u00e4ftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende entgegenstehende oder erg\u00e4nzende allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen von Vertragspartnern (fortan Mieter genannt) werden selbst bei Kenntnis der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-26920","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>LGH Deutschland - Bedingungen &amp; Konditionen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Allgemeine Vermietungsbedingungen LGH\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"noindex, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"LGH Deutschland - Bedingungen &amp; 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